Wehrgerechtigkeit?

Eine Stimme zu einem brisanten Thema
nur vordergründig keine Frage von Theologie und Kirche

 

Bei unseren Kontakten mit den Kirchen in den östlichen Ländern Europas hören wir oft bange Fragen nach den ethischen Prinzipien in der EU. Wir weisen dann darauf hin, dass auch bei uns Christen solche Fragen stellen. Hier ein Beispiel.

 

Wehrgerechtigkeit, Wehrdienst und Pflichtdienst

In der Diskussion um die Wehrpflicht werden häufig ihre Vor- und Nachteile diskutiert. Oft werden dabei statt grundsätzlicher Gründe nur die Folgen ihrer Ausgestaltung als Begründungen angeführt.
Als Betroffene werden in dieser Diskussion häufig nur die jungen Männer, nicht aber ihre Eltern gesehen. Auch aus Sicht der Eltern ist aber die Grundsatzfrage zu stellen, ob - und wenn ja - unter welchen Umständen staatsbürgerliche Pflichterfüllung in Form eines Wehrpflichtdienstes verlangt werden kann. So werden in den folgenden 10 Absätzen Argumente und Begründungen zum Wehrdienst knapp und prägnant einer kritischen Betrachtung unterzogen.

  1. "… Es ist die Jugend unseres Landes, die in der Bundeswehr ihren Wehrdienst leistet … Es sind unsere Söhne. …" (Bundeskanzler Kohl, 31.08.95): Es sind aber nur die Söhne der Eltern, nicht der Gesellschaft oder gar des Staates oder der Politiker!
    Im Gegensatz zu den Gründungsjahren der Bundeswehr ist heute die Ehe nicht mehr einzige legitime Form für ein Sexualleben; Ehe hat nicht mehr in fast zwangsläufiger Weise Familie zur Folge. So haben in unserer Gesellschaft nur noch ca. 50% der Frauen überhaupt noch Kinder (Schnitt 1,3/Frau). Mit Pille und Abtreibung ist es leicht, sich aus dem "Generationenvertrag" der Belastung von Familien durch Gestellung eines Sohnes als Wehrpflichtigen abzumelden und die Vorteile zu genießen.
    Nur ca. 50 % der Frauen haben noch Kinder und sind (s.o.) daher potentielle Mütter von Wehrpflichtigen. Nur ca. ein Drittel dieser Söhne wird zugezogen, so dass nur ca. 17 % der Frauen durch die Wehrpflicht belastet werden. Ordnet man gedanklich jeder Mutter eines Wehrpflichtigen im Sinne von Ehe und Familie einen Mann als Vater zu, so wird deutlich, dass nur eine Minderheit unserer Bevölkerung durch die Zwangsgesetze zur Wehrpflicht belastet wird. Dies zum Wohle einer Mehrheit, von der die Vorzüge dieser Regelung gern betont und genossen werden. Ein angemessener Lastenausgleich für diese Familienleistungen findet nicht statt. So ist eine "Ausbeutung" der betroffenen Familien als Minderheit durch eine Mehrheit, in der viele aus unterschiedlichsten Gründen gewollt kinderlos sind, nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen ist der grundgesetzlich garantierte Schutz der Familien der o.a. Söhne einzufordern – und nicht nur für den verheirateten Wehrpflichtigen selbst, wie es die neuen Einberufungskriterien auch aus Kostengründen (wegen der USG-Zahlungen) tun. Auf diese Weise stellt sich die Frage nach der "Wehrgerechtigkeit" völlig neu.
  2. Die allgemeine Wehrpflicht sichert den Streitkräften einfachen Zugriff auf umfangreiches Menschenmaterial. Das hat nicht zuletzt der 1. Weltkrieg gezeigt. Das war auch allen Beteiligten klar, als Hitler die Spitzen der Reichswehr am 3. Februar 1933 u.a. mit der Zusicherung der Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht für seine Pläne gewann. Er hat die Wehrpflicht für die Eroberung neuen Lebensraumes bemüht. Mit seinem Weltanschauungs- und Eroberungskrieg hat sie ihre Unschuld verloren (E. Opitz, Bundeswehruniversität Hamburg). Von daher ist die Wehrpflicht nicht per se ein "legitimes Kind der Demokratie" (Theodor Heuss, 1949), sondern eine der möglichen Wehrformen, die auch in Diktaturen und Feudalsystemen der unterschiedlichsten Couleur immer wieder gern genutzt wurde. Nicht von ungefähr ist sie im Grundgesetz Art. 12 a mit "kann" angesprochen.
  3. Sinnvoll und legitimiert erschien die Wehrpflicht für unser Gemeinwesen besonders in Zeiten, als praktisch jede Familie Söhne zur Verteidigung der Heimat, ihrer Rechte und Werte gegen reale Bedrohung stellte und dies als Landesverteidigung organisiert wurde (s.o.).
    Wenn heute "Deutschland am Hindukusch verteidigt wird" (Bundesverteidigungsminister Struck, 2003), so ist das eine ähnliche Aufgabe wie die in gleichem Maße notwendige Verteidigung unseres Gemeinwesens im Rotlichtviertel von Düsseldorf, im Bonner-Loch, gegen die organisierte Kriminalität, wuchernde Korruption und anderes mehr.
    Eine allgemeine Wehrpflicht ist mit diesen Verteidigungsformen nicht nachvollziehbar begründbar; wenn doch, begründeten diese Argumente auch den Dienst von (Wehr-) Pflichtigen in der Polizei (wie in Italien) und im BGS. Um das Argument der "Kostenwirksamkeit" erweitert, wäre dann auch der Pflichtdienst in Feuerwehr und Gesundheitswesen, beim THW, den Rettungsdiensten und der städtischen Müllabfuhr begründbar.
  4. Unsere Wehrgesetzgebung ist auf der Welt einmalig. Sie schränkt die Rechte der Soldaten nur minimal ein, stärkt sie über Institutionen wie der Wehrbeschwerdeordnung, der Inneren Führung, dem Wehrbeauftragten und der Militärseelsorge und erhält u.a. sogar das passive Wahlrecht (!). Dies alles ist dabei nicht auf den Wehrpflichtigen bezogen, sondern gilt für die Streitkräfte insgesamt: Für jeden Soldaten; jeder ist "Staatsbürger in Uniform". Dies begründet die Integration der Streitkräfte in unsere Gesellschaft ebenso mit wie es der hohe Anteil der Wehrverwaltung in der Bundeswehr tut.
  5. Die Wahrnehmung der französischen Streitkräfte und der (Todes-) Schicksale der Wehrpflichtigen in der Öffentlichkeit dort lassen erahnen, dass Wehrpflicht allein die Integration von Streitkräfte in eine Gesellschaft nicht gewährleistet.
    So sind nicht die Wehrpflichtigen die Garanten für die Integration der Bundeswehr in unsere Gesellschaft, sondern es sind nach den Politikern auch alle anderen Verantwortungsträger in Staat und Gesellschaft, sowie die Reservisten und aktive Soldaten - letztere als Staatsbürger in Uniform und integraler Teil der Gesellschaft – und ihre Angehörigen, die diese Integration leisten und darstellen.
  6. Wenn auch die Wahl der Wehrform bei uns seinerzeit die Intensität der qualifizierten Gestaltung der Wehrgesetzgebung bei Gründung der Bw mitbestimmt hat, so wird und darf diese Gesetzgebung im Falle einer Aussetzung der Wehrpflicht nicht gemindert werden.
  7. Die Wehrpflicht ist ein massiver Eingriff in das Leben der Wehrpflichtigen und seiner Familie (Bundespräsident R. Herzog, 1995) - in einer Dimension, die Kosten- und Arbeitsmarktgründe bei den grundsätzlichen Überlegungen ebenso ausschließen wie Zweckmäßigkeitsaspekte aus Sicht der Streitkräfte oder Bildungs- und Erziehungseffekte des Wehrdienstes. Griffen sie doch, wären sie eine Begründung eines Pflichtdienstes, von dem Frauen nicht ausgenommen werden könnten.
  8. Es kommt nach dem oben Gesagten daher nicht darauf an, eine Wehrform zu finden, die einer "Gleichgültigkeit gegenüber Militäraktionen" entgegenwirkt. Solche Denkansätze unterstellen den Politikern Tendenzen zur Fehlentscheidung nach Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht. Solange die Bundeswehr eine Parlamentsarmee bleibt, sind diese Tendenzen nicht zu befürchten. Solche und ähnliche Denkansätze instrumentalisieren auch unsere Söhne und die Familien und unterstellen, dass sie "Bremsmasse für fehl orientierte Politiker" sein müssten. Auch dies kann allenfalls eine geringe Nebenwirkungder Wehrpflicht, nicht aber ein Grund für sie sein.
  9. Auch kann es nicht primär darum gehen, junge Männer aus der ganzen Breite der Gesellschaft heraus zum Dienst zu verpflichten. Solche Ansätze konterkarieren unser Modell vom "Steuerstaat" und öffnen ein Fenster für auch andere persönliche Pflichtdienste. Vielmehr muss es auf der gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsebene darum gehen, die Interessen der Familien und der Kinderlosen an einer einsatzbereiten Armee und einer – bei Bedarf – wirksamen Landesverteidigung in Einklang zu bringen. Eine allgemeine Wehrpflicht in ihrer bisherigen Form kann dies vor unserem demografischen Hintergrund und den aktuellen Rahmenbedingungen nicht mehr sein.
  10. Die Forderung einer - durch Wehrpflicht nicht belasteten Mehrheit - nach einer Wehrdienstpflicht für die Söhne der Familien oder die Saturierung dieser Mehrheit durch Beibehaltung des Pflichtdienstes kommt einer ungerechtfertigten Ausbeutung dieser Minderheit "Familie" durch die Mehrheit gleich und unterstreicht die Notwendigkeit des Minderheitenschutzes und des Schutzes von Ehe und Familie nach unserem Grundgesetz.

Oberstleutnant Günther Wyrwoll