OKI-Logo Akzeptanz und Ablehnung der Lehrmeinungen
des Konzils von Ferrara/Florenz (1438/39)


Prof. Dr. Ernst Christoph Suttner, Wien

 

Unbestritten ist, dass die 1439 in Florenz beschlossene Union zwischen der griechischen und der lateinischen Kirche keineswegs so akzeptiert wurde, wie es die Konzilsväter gewünscht hätten. Die Union ist recht bald, nachdem Konstantinopel 1453 von den Türken erobert war, auf beiden Seiten sozusagen beiseite geschoben worden. Nach mehr als 100 Jahren, im 16. und 17. Jahrhundert, wurde allerdings auf zwei Wegen, von denen im Folgenden die Rede sein soll, versucht, für die Union nachträglich noch die Rezeption einzuleiten. Diesen Versuchen blieb, aufs Ganze gesehen, der erwünschte Erfolg ebenso versagt wie dem Konzilsbeschluss selbst. Doch es lohnt sich, dies zu studieren, denn dabei ergibt sich, dass das Konzil von Ferrara/Florenz von den Lateinern zwar viele Lobsprüche bekam, nachdem es bereits in den 80er Jahren des 16. Jahrhunderts in das amtliche Verzeichnis der bei ihnen anerkannten ökumenischen Konzilien eingetragen worden war, dass die lateinische Seite die Lehraussage dieses Konzils aber trotzdem nur in Ausnahmefällen respektierte, während es auf griechischer Seite, wo man dieser Kirchenversammlung nie die Ehre erwies, sie zu den ökumenischen Konzilien zu zählen, unter den führenden Hierarchen und Theologen mindestens zwei Jahrhunderte lang für seine Lehraussage mehr Akzeptanz als Ablehnung gab. Das Auseinanderklaffen zwischen der Anerkennung bzw. Ablehnung eines Konzils als ökumenisch und der Annahmebereitschaft für seine theologische Aussage ist zweifellos ein relevantes Faktum der Theologiegeschichte.

Die theologische Lehrmeinung des Konzils von Ferrara/Florenz

Die Florentiner Konzilsväter waren in Beratungen, die knapp ein Jahr in Anspruch genommen hatten, zu dem Ergebnis gekommen, dass das kirchliche Erbe der Lateiner und der Griechen gleichermaßen rechtgläubig ist. Sie hatten nämlich festgestellt,

  • dass sowohl die Lehre beider Seiten vom Heiligen Geist als auch das Symbolum mit und ohne Beifügung des "filioque" rechtgläubig sind;
  • dass bei der Eucharistie gesäuertes und ungesäuertes Brot verwendet werden kann;
  • dass man nicht unbedingt vom "purgatorium" reden muss, wenn man über die Verstorbenen spricht und für sie betet;
  • dass der römische Bischof genau so, wie es von jeher "in den Akten der ökumenischen Konzilien und in den heiligen Kanones enthalten ist", als erster Bischof der Christenheit anzuerkennen ist;
  • dass sich die Gründe, die von den "Hardlinern" vorgetragen worden waren, um das bestehende Schisma als einen Gegensatz im heiligen Glauben bezeichnen zu können, als null und nichtig erwiesen;
  • dass folglich die Gläubigen auf beiden Seiten der Trennlinie zwischen Griechen und Lateinern Söhne und Töchter der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche sind; dass also die Trennmauer zwischen ihnen vor Gott nichtig ist und einfach ignoriert werden darf.

Von den Griechen verlangte das Konzil nicht, das filioque und das ungesäuerte Brot zu übernehmen, beim Reden über die Verstorbenen, für die sie ebenso zu beten pflegen wie die Lateiner, den Ausdruck purgatorium zu verwenden, oder den jüngeren westlichen Entwicklungen in der Ausübung des Papstamts zuzustimmen, und an die Lateiner wurde nicht das Ansinnen gerichtet, künftig wegzulassen, was auf griechischer Seite Anstoß erregt hatte. Beide Seiten, Lateiner und Griechen, waren ausdrücklich für rechtgläubig erklärt worden, wenn sie bei ihren eigenen Überlieferungen verbleiben. Somit war das Schisma vom Konzil für eine zu Unrecht bestehende Mauer gehalten worden, die wegen gewisser Missverständnisse und Fehldeutungen zwischen Gläubigen aufgerichtet worden war, welche in Wirklichkeit hier wie dort rechtgläubige Söhne und Töchter der einen Mutter Kirche sind. Um die Trennwand beseitigen zu können, verlangte das Florentinum von keiner der beiden Seiten, weder irgend etwas an den eigenen Traditionen zu ändern, noch aus dem Erbe der anderen Seite irgend etwas zu übernehmen, noch sich der Jurisdiktion der anderen Seite zu unterwerfen.

Eine wichtige Ursache für die Erfolglosigkeit des konziliären Unionsbeschlusses war, dass die Konzilsväter bedauerlicherweise den großen Wandel nicht bedachten, der seit dem 7. ökumenischen Konzil vor sich gegangen war: Es gab keinen christlichen Kaiser mehr, der über die Kirchen lateinischer und griechischer Tradition gemeinsam geherrscht hätte. Zur Zeit der sieben gemeinsamen ökumenischen Konzilien von Griechen und Lateinern war es so, dass die Konzilsväter, wenn sie ihre Beschlüsse unterschrieben hatten, diese dem Kaiser überantworteten, und der Kaiser trug mit seinen Machtmitteln dafür Sorge, dass sie überall Annahme fanden. Da es keinen gemeinsamen Kaiser mehr gab, auf den man sich hätte verlassen können, wäre es nach dem Konzil von Ferrara/Florenz notwendig gewesen, dass die Bischöfe sich selbst um die Rezeption der Beschlüsse kümmerten; bei Lateinern und Griechen wäre in den Gemeinden ein pastorales Mühen der Hierarchen um breite Zustimmung notwendig gewesen. Die zahlreichen Vorurteile über "die jeweils anderen" und die verbreiteten Missverständnisse über sie hätten in Predigt und Katechese bekämpft werden müssen, damit der lange, in vielen Kreisen ausgiebig kolportierte Verdacht, die Verschiedenheiten zwischen Griechen und Lateinern zeugten von unüberbrückbaren Glaubensgegensätzen, abgelöst worden wäre durch eine Zustimmung zu der besseren Einsicht, welche die Konzilsväter in ihren langen Beratungen mühsam erarbeitet hatten. Doch dieses Mühen unterblieb. Die Folge war, dass auf beiden Seiten die überkommenen Aversionen gegen "die anderen" eine Rezeption der Konzilsbeschlüsse verhinderten.

Zustimmung und Ablehnung zur Lehrmeinung des Konzils in Rom

Unter den Renaissancepäpsten gab es in Rom ein kirchenamtliches Handeln, das den Florentiner Konzilsbeschlüssen entsprach, aber 1564 durch Pius IV. (1559-1565) verboten wurde; auch unter Pius V. (1566-1572) und unter Sixtus V. (1585-1590) wurde es nicht mehr zugelassen. Zwischen den zuletzt genannten Päpsten kehrte Gregor XIII.(1572-1585) den Orientalen gegenüber nochmals zu einer gewissen Offenheit zurück. Unter Klemens VIII. (1592-1605) ist man aber in Rom gänzlich davon abgerückt, die theologischen Resultate des Florentinums mit jener Selbstverständlichkeit anzuerkennen, welche den Aussagen eines ökumenischen Konzils gegenüber angemessenen ist. Ein halbes Jahrhundert nach dem Tod von Klemens VIII. gab es schließlich in Rom doch noch einmal eine kurze Phase eingeschränkter Zustimmung zur Ekklesiologie des Florentinums. Dann griff sie erst das 2. Vat. Konzil wieder auf. Betrachten wir diese Entwicklung im einzelnen. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts war in Süditalien und auf Sizilien die dort ehemals weit verbreitete griechische Tradition wieder aufgelebt, weil griechische und albanische Flüchtlinge vor den expandierenden Türken dorthin flohen und ihre byzantinische Kirchlichkeit mitbrachten. Im Sinn der konziliaren Übereinkunft von Florenz konnten bei ihnen im frühen 16. Jahrhundert griechische Bischöfe wirken, die in Konstantinopel bzw. in Ochrid geweiht worden waren und in Rom die jurisdiktionelle Sendung erhielten. Noch 1562 billigte Pius IV. dies ausdrücklich. Dann aber kam es zu Schwierigkeiten im Rahmen der Regionalsynoden, die zur Durchsetzung der tridentinischen Reformmaßnahmen gefeiert wurden. Man meinte, die bisherige großzügige Rechtsordnung nicht weiter beibehalten zu können.

Pius IV. und Pius V. bezweifelten nämlich in Bullen von 1564 und 1568, dass die schismatischen griechischen Bischöfe Süditaliens und Siziliens wahre Bischöfe wären; sie seien einzukerkern und müssten zum Abschwören ihrer Häresien und zum Ablegen des tridentinischen Glaubensbekenntnisses veranlasst werden. Der Klerus und die Gläubigen vom nicht-lateinischen Ritus seien unmittelbar der Jurisdiktion der örtlichen italienischen Bischöfe zu unterstellen und zum Gehorsam gegen sie zu bringen. Aber auch dann dürfe es keine Erlaubnis zur "communicatio in sacris" zwischen ihnen und den Lateinern geben. 1573 wurde für sie mit dem Erarbeiten einer neuen kanonischen Regelung begonnen, die erst 1596, unter Klemens VIII., publiziert werden konnte. Ihr zufolge wurden diese Christen nicht mehr respektiert als eine mit der Ecclesia Romana in Gemeinschaft stehende Ortskirche östlicher Tradition mit eigenen Bischöfen; sie wurden vielmehr als individuelle Gläubige, denen Ausnahmeregelungen in liturgischer Hinsicht zugebilligt waren, einer italienischen Diözese des römischen Ritus zugezählt.

Gregor XIII. hätte hingegen gerne die Vollendung der Florentiner Union erreichen wollen. 1577 ließ er in Rom anonym eine erste Edition der Florentiner Konzilsakten auf griechisch vornehmen, und er gründete 1576 in Rom das griechische Kolleg, das junge Griechen unentgeltlich in ihrer Sprache und Kultur ausbilden sollte. Diese sollten als Priester, Lehrer oder Mönche in ihre heimatliche griechische Kirche zurückkehren, sowohl in die venezianischen Dominien, wo die Griechen als mit Rom uniert galten, als auch ins osmanische Reich, wo sie amtlich zum Papst im Schisma standen. Ausdrücklich wünschte der Papst, dem Florentinum entsprechend, dass die Alumnen des Kollegs, wenn sie Priester würden, zur besseren Verankerung in der heimatlichen Kirche nicht in Rom geweiht werden sollen, sondern von ihren heimatlichen Bischöfen, einerlei ob diese sich als uniert mit dem Papst oder als vom ihm getrennt verstanden.

Unter Gregor XIII. wurde in Rom aber auch ein Glaubensbekenntnis für Griechen formuliert, das sich insofern von der Theologie des Florentinums entfernt, als es eine Kompilation aus dem Dekret von Florenz und aus dem Glaubensbekenntnis von Trient darstellt. Umgearbeitet unter Urban VIII. (1623-1644) wurde es auf längere Sicht zum klassischen Bekenntnis für Griechen, die zur römischen Kirche konvertieren wollten. Charakteristisch für dieses Bekenntnis ist, dass es beim Reden über den Ausgang des Hl. Geistes nur die Formulierung mit dem filioque, nicht aber die vom Florentinum als gleichwertig anerkannte griechische Formulierung enthält; dass hingegen der Ausdruck purgatorium nicht vorkommt, vielmehr nur von reinigenden Strafen die Rede ist; und dass bezüglich des päpstlichen Primats der einschränkende Zusatz des Florentiner Dekrets unterbleibt.

Die beiden Versuche des 16. und 17. Jahrhunderts,
für die Florentiner Union eine nachträgliche Rezeption einzuleiten

  1. Die im Grenzgebiet zwischen Abend- und Morgenland beheimateten Kirchen byzantinischer Tradition erlebten im 16. und vermehrt im 17. Jahrhundert einen Ansturm der Kalviner. Deren Einwände, die ursprünglich gegen die westliche Traditionskirche formuliert worden waren, trafen allesamt auch die östliche. Also lag es nahe, dass die Angegriffenen bei der Abwehr zusammenwirkten. Dies erschien umso angemessener, als neue Orden der Lateiner, besonders die Jesuiten, es verstanden, die Anliegen der Zeit aufzugreifen, die Reformation durch eifrigen Einsatz in Seelsorge, Schule und Buchdruck wieder zurückzudrängen und den Weiterbestand der lateinischen Kirche sicherzustellen, während die Kirchen byzantinischer Tradition wegen Mangels an Bildungsmöglichkeiten nicht sofort zur eigenständigen Antwort auf die Herausforderung fähig waren. In ihrer Bedrängnis erinnerte sich manch einer aus deren führenden Kreisen, dass das Miteinander von Griechen und Lateinern in Florenz ausdrücklich für möglich erklärt worden war, und sie begannen darauf zu drängen, dass endlich die Union verwirklicht werde, die in Florenz von Griechen und Lateinern für richtig gehalten worden war. Die Unionsgespräche, die im 16. und 17. Jahrhundert zustande kamen, und manche ihrer charakteristischen Züge bleiben unverstanden, wenn übersehen würde, dass führende Kreise der östlichen Traditionskirchen - neben anderen Gesichtspunkten, die für sie wichtig waren - auch nach Hilfe gegen den Ansturm der Reformation Ausschau hielten.

    Den herkömmlichen Koordinator der Kirchen byzantinischer Tradition, den Kaiser von Konstantinopel, gab es seit 1453 nicht mehr. Beim Auftauchen neuer und schwerwiegender Probleme war es seine Funktion gewesen, für ein gemeinsames Handeln dieser Kirchen zu sorgen. Diese Funktion aber wurde beim Schwinden des Kaisertums von niemand anderem übernommen. Somit war keiner da, der hätte helfen können, in der neuen Lage nach dem Ausbruch der Reformation ein gemeinsames Vorgehen aller Kirchen byzantinischer Tradition zu veranlassen. Also mussten die von der Reformation bedrängten Kirchen "im Alleingang" handeln. Dies war auch deswegen unvermeidlich, weil jene Glaubensbrüder, die unter den Türken lebten, sich durch Verhandeln mit den Lateinern aus politischen Gründen in höchste Gefahr gebracht hätten. Denn ehe die Osmanen Konstantinopel eroberten, hatten die Griechen eine Union mit den Lateinern gesucht, um von ihnen Hilfe beim Kampf gegen die Türken zu erlangen. Sich jetzt wieder an sie zu wenden, wäre ihnen vom Sultan als Hochverrat ausgelegt worden. Einerseits von der Reformation und andererseits von den Türken bedrängt, hielt man es für richtig, die Rezeption der Florentiner Beschlüsse wenigstens dort sofort zu erstreben, wo dies durchführbar erschien, in der festen Überzeugung, dass anderswo die Glaubensbrüder nachfolgen werden, sobald ihnen die Umstände dies erlauben. Nacheinander in den einzelnen Ländern, sozusagen in Raten, wollten die führenden Kreise der bedrängten Kirchen jene Vereinigung erreichen, die das Konzil von Ferrara/Florenz unter Mithilfe des damals noch existierenden Koordinators der Kirchen byzantinischer Tradition, des Kaisers von Konstantinopel, für alle in einem gemeinsamen Schritt hatte vollziehen wollen.

    So baten denn Ende des 16. Jahrhunderts die Bischöfe der Kiever Synode im Geist des Florentiner Konzils um Communio mit der römischen Kirche. Einige von ihnen verfassten im Dezember 1594 ein Dokument, in dem sie mit Worten, die der Einleitung des Florentiner Konzilsbeschlusses entlehnt sein dürften, bedauerten, dass die Lateiner und die Gläubigen ihrer eigenen Kirche "obgleich ein und demselben Gott angehörend und als Söhne einer und derselben heiligen katholischen Kirche getrennt sind, weswegen wir uns gegenseitig keine Hilfe und Unterstützung angedeihen lassen können". Folglich drängten sie auf die Überwindung der Grenze zwischen sich und den Lateinern und vermerkten, dass das Bewahren aller ihrer geistlichen Überlieferungen Bedingung sei für die ersehnte Einigung. Wie das Schreiben zeigt, war das Florentiner Ergebnis ihre Leitlinie, denn sie gingen davon aus, dass bei der gewünschten Union das gesamte östliche Herkommen ihrer Metropolie, auch ihre autonome Handlungsfähigkeit, sowie ihre sakramentale Communio mit den östlichen Schwesterkirchen jenseits der Grenzen Polens erhalten bleiben. Im Juni 1595 verabschiedete schließlich die Synode der Metropolie einstimmig das Ansuchen um die Communio mit Rom und fügte 33 Artikel bei, die genau die Erwartungen aufzählten, von denen schon im Dezember 1594 die Rede war. Im Ansuchen vermerkte sie ausdrücklich, dass das Florentiner Vorbild zu befolgen sei:

    "Der Übereinstimmung in allem und der Einheit zwischen östlicher und westlicher Kirche gedenkend, die unsere Vorfahren unter der Jurisdiktion und Leitung des heiligen apostolischen römischen Sitzes pflegten, und andererseits die Streitereien und Schismata erwägend, die es heute gibt, können wir nur von größtem Schmerz erfüllt sein; wir beteten unablässig zum Herrn, dass er uns irgendwann zur Einheit des Glaubens zusammenführe, und wir hofften, dass unsere Oberen und Hirten der östlichen Kirche, deren Jurisdiktion wir bislang unterstanden, über den Weg zu Union und Eintracht, die sie tagtäglich in den Gottesdiensten von Gott erflehen, vielleicht ernsthaft nachdenken und darauf eifrige Obsorge richten würden. Solches wird aber, wie wir sehen, vergebens von ihnen erhofft, denn sie können das, was sie herzlich wünschen, vermutlich weniger aus Unwillen und Verstocktheit von ihrer Seite, sondern infolge des drückenden Jochs der Knechtschaft eines recht grausamen und der christlichen Religion fremden Tyrannen, unter dem sie seufzen, keinesfalls durchführen. Wir jedoch, denen es gegeben ist, hierzulande, unter der Herrschaft der Majestät des Königs von Polen und Schweden und Großherzogs von Litauen frei zu sein, …. beschlossen mit Gottes Hilfe, der Einheit beizutreten, die zwischen der östlichen und der westlichen Kirche in Kraft gewesen und auf dem Florentiner Konzil von unseren Vorgängern festgesetzt worden war, auf dass wir alle, durch das Band dieser Einheit gefestigt, unter der Jurisdiktion und Führung Eurer Heiligkeit mit einem Mund und Herzen den göttlichen und heiligsten Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes loben und preisen."

    Doch Papst Klemens VIII. orientierte sich nicht am Florentinum. Er sanktionierte in der Unionsbulle "Magnus Dominus" keine Communio mit einer Metropolie, sondern gewährte die kanonische Aufnahme individueller Bischöfe, ihres Klerus und ihrer Gläubigen in die Einheit mit dem Römischen Stuhl und betonte ausdrücklich, dass die Ruthenen erst durch eine Union mit dem Römischen Stuhl Zutritt zur Quelle der Gnaden und die volle Würde von Gliedern der Kirche erhielten. Die beim Florentiner Konzil gewünschte Einigung, die im Konzilsdekret das Abtragen einer Mauer zwischen den Kindern derselben Mutter Kirche genannt worden war, nannte er in seiner Bulle ein Aufgenommen-Werden der Griechen in die Kirche durch den Papst. Auch war er weit davon entfernt, die Traditionen der ruthenischen Christenheit als rechtgläubig anzuerkennen, sondern verlangte wiederholt und sehr eindringlich die Korrektur von Irrtümern, welche die Ruthenen bisher vertreten hätten, und er gewährte ihnen durch die Bulle als päpstliches Privileg das Recht, besondere liturgische Bräuche beizubehalten. Der Gedanke, dass sich eine autonome Kiever Kirche, die ihre Bräuche aufgrund eigener Rechtstraditionen besitzt, an den Papst wandte und von der abendländischen Kirche als Schwesterkirche zu behandeln gewesen wäre, lag 1595 den Römern fern. Ein klarer Widerspruch zum Florentinum begegnet auch im päpstlichen Schreiben an die ruthenischen Hierarchen vom 7.2.1596, insofern sich darin die Behauptung findet, jenes Konzil habe die liturgischen Traditionen der Griechen einer strengen Zensur unterworfen und habe, als die Griechen damals "in die Kirche aufgenommen" worden seien, "nur das Brauchbare" in ihnen anerkannt.

    Auch ignorierte Klemens VIII. die einschränkende Aussage des Florentinums zur Ausübung jener Autorität, die ihm als erstem Bischof der Christenheit gebührt. Denn er unterstellte die Ruthenen durch die Union von Brest jener kontinuierlichen römischen Führung, die der Bischof von Rom von jeher den abendländischen Bistümern des lateinischen Patriarchats schuldete. Deutlich zeigte sich dies, als 1624 Gespräche zwischen den unierten und den nichtunierten Ruthenen aufgenommen worden waren und der Vorschlag im Raum stand, auf synodalem Weg und in Verhandlungen, die von den Ruthenen selbst zu führen gewesen wären, nach einer Gesamtunion aller Ruthenen zu streben. Wie zeitgenössische Dokumente belegen, bestanden die Römer darauf, dass die Unierten ein Verfahren von solcher Wichtigkeit nur unter römischer Oberaufsicht durchführen dürften.

    Nicht nur in Angelegenheiten von solch außerordentlicher Gewichtigkeit, sondern sogar in den "normalen Belangen" hatte sich Klemens VIII. die Kiever Synode unmittelbar unterstellt, obwohl diese doch gemäß den Überlieferungen, welche "in den Akten der ökumenischen Konzilien und in den heiligen Kanones enthalten sind", stets dem konstantinopolitanischen, nie aber dem römischen Patriarchen zugeordnet war. Er hatte dem Metropoliten geschrieben, dass er die nächste Synodensitzung "nostra etiam auctoritate suffultus" einzuberufen und durchzuführen habe, und er hatte für sie (ohne Absprache mit den Ruthenen!) sogar die Teilnehmerliste festgelegt. In der Folge wurde es recht bald zur römischen Gepflogenheit, über die liturgischen, spirituellen, kirchenrechtlichen und katechetischen Angelegenheiten und über die ordentliche Pastoral in der unierten Kiever Metropolie kontinuierlich die Aufsicht auszuüben.

    Es überrascht keineswegs, dass angesichts solcher Gegensätze zwischen dem, was beantragt war, und dem, was gewährt wurde, das Unionsansuchen der Kiever Synode nicht nur kein sukzessives Rezipieren der Florentiner Beschlüsse durch die übrigen Kirchen byzantinischer Tradition einleiten konnte; dass vielmehr eine Aufspaltung der Kiever Kirche in zwei Teile begann, von denen der eine und, wie sich herausstellen sollte, nur der kleinere den von Klemens VIII. gesetzten Bedingungen zustimmte, der größere sich aber verweigerte.

    Als nach einem bitteren Ringen zwischen beiden Parteien die Gegner der Union 1632 gefestigt und mit allen Öffentlichkeitsrechten im polnischen Staat ausgerüstet worden waren, und als Petr Mogila ihr Metropolit geworden war, schickte dieser 1644 ein Gutachten nach Rom, in dem er ausführte, dass seines Erachtens das Unionsvorhaben vor allem deswegen gescheitert sei, weil man nicht die Florentiner Beschlüsse zur Leitlinie genommen habe. Vielmehr habe der Papst die Lehre der Griechen verworfen, obgleich sie ebenso rechtgläubig und apostolisch ist wie jene der Römer, und er habe verlangt, sie zu korrigieren; auch habe er sich Griechen - entgegen allem Herkommen - unmittelbar unterstellt. Es war, so legte er dar, nicht mehr wie einst bei den Florentiner Vätern um das Bewahren beider Traditionen und um ihr Zusammenbinden gegangen, sondern um ein Umgestalten der Griechen zu einer anderen Kirche; dies aber sei verwerflich. Hingegen bot Petr Mogila in seinem Gutachten an, dass seine Metropolie auch nach Jahrzehnten des Widerstands gegen die Brester Union weiterhin zu einer Union mit dem Papst bereit sei, wenn diese auf Grundlage der Florentiner Beschlüsse abgeschlossen würde. Da der Metropolit jedoch bald danach starb, konnte daraus nichts mehr werden.

  2. Dabei war es so, dass man sich um die Mitte des 17. Jahrhunderts nicht nur auf griechischer Seite, sondern in einem gewissen Maß auch in Rom für das Florentiner Denken zugänglich zeigte. Wir stoßen auf Verhältnisse, die sich jenen von Süditalien und Sizilien unter den Renaissancepäpsten sozusagen "spiegelbildlich" glichen. Denn 1651 war es möglich, dass ein zu Rom "im Schisma stehender" Bischof einem mit Rom unierten Bischofskandidaten die heilige Weihe erteilte. Der damalige Weihespender war Bischof Simion Stefan von Alba Julia, der Weiheempfänger war der gewählte Bischof von Mukacevo Petr Petrovic Parfenij. Diesen hatte Georg Lippay, der damalige (lateinische) Primas von Ungarn, betraut mit der Seelsorge für die Gläubigen von byzantinischer Tradition in Oberungarn, die 1646 eine Union mit der lateinischen Kirche geschlossen hatten. Die entsprechende Urkunde des lateinischen Würdenträgers war für Bischof Simion Grund genug, die Weihe zu erteilen. Als Primas Lippay sich in Rom für den neu geweihten Bischof verwandte, damit dieser von allen eventuellen kirchlichen Zensuren freigesprochen werde, bezeugte er ausdrücklich, dass der weihende Bischof um das Uniert-Sein des Weihekandidaten wusste. Dass Lippays Intervention in Rom erfolgreich war, zeigt, dass man auch dort zu dem Geschehenen positiv stand.

    Dieses Ereignis passte sehr wohl in seine Zeit. Aufschlussreiches erfahren wir z.B. in einem Bericht, den der französische Jesuit F. Richard 1657 über einen griechischen Bischof publizierte, der im Oktober 1650 im Auftrag des Ökumenischen Patriarchen als Visitator nach Santorina kam. Der Visitator habe einem Jesuiten beim Predigen zugehört, schreibt F. Richard, und sei über das Wirken der Patres so froh gewesen, dass er ihnen auf ihre Bitte um Predigterlaubnis für die griechischen Kirchen des Archipels eine Urkunde ausstellte, in der er "alle Priester und Amtsinhaber unter der Jurisdiktion seines Patriarchen aufforderte, uns [d.h. die Jesuiten] in allen ihren Kirchen wie ihn selbst aufzunehmen und unseren Vätern ohne Widerspruch überall, wo es die Väter wünschen, das Predigen des Wortes Gottes zu erlauben".

    Auch dies war keine Ausnahme, denn viele "schismatische" Würdenträger verließen sich damals auf Missionare aus Rom. Denn von der Sacra Congregatio de Propaganda Fide wurden seit ihrer Gründung immer wieder Missionare ins osmanische Reich entsandt. Ihr Ansehen war groß bei den einheimischen Christen. Wenn die Missionare Kontakt zu einer orientalischen Kirche fanden, leisteten sie ihr jedwede mögliche Hilfe. So kam es im Lauf der Jahrzehnte dazu, dass sich westliche Missionare in einer Reihe orientalischer Kirchengemeinden in Glaubensunterweisung, Sakramentenspendung und Caritasdiensten in ähnlicher Weise betätigten wie ihre Mitbrüder in den Heimatländern neben dem dortigen Pfarrklerus. Zwischen ihnen und den Ortskirchen entwickelte sich unter den schwierigen Bedingungen des Kirchenlebens im osmanischen Reich ein Verhältnis, das sich in etwa folgendermaßen umschreiben lässt: Obwohl sie in jurisdiktioneller Abhängigkeit von der sie entsendenden römischen Kongregation und von ihren höheren Ordensoberen verblieben, war ihr priesterliches Wirken tatsächlich, wenngleich in kirchenrechtlich nicht eindeutig geklärter Weise in das Leben der orientalischen Schwesterkirchen einbezogen, und zwar galt dies nicht etwa als Ausnahme, sondern nahezu als Regelfall. Umgekehrt haben wir aus dortigen Landstrichen ebenso Nachrichten über Sakramentenspendung griechischer Priester an Lateiner.

    Den Unternehmungen der Jesuiten, Redemptoristen, Dominikaner, Franziskaner, Kapuziner und verschiedener Frauenorden war Erfolg beschieden. Hochgestellte griechische Würdenträger nahmen freundschaftliche Beziehungen mit den Päpsten auf, und ihr zunächst auf ihre Person und einen kleinen Anhängerkreis beschränktes Verhalten fand bei anderen Bischöfen, Äbten und Priestern Nachahmung. So kam es zur zweiten Weise, wie eine nachträgliche Rezeption der Florentiner Union eingeleitet werden sollte: Theologen, Hierarchen und Notabeln, denen die Florentiner Einschätzung der geistlichen Nähe zwischen Lateinern und Griechen richtig erschien, und die das Ende des Schismas ersehnten, begannen individuell, sozusagen als "Erstlinge", zu vollziehen, was - wie sie wünschten und hofften - ihre Glaubensgemeinschaft baldigst als ganze durchführen werde. Allerdings taten sie es nur geheim, weil das türkische Joch den öffentlichen Vollzug unmöglich machte. Pro foro interno (= in einem Entschluss, der nur für den Gewissensbereich Gültigkeit besaß und der Öffentlichkeit verborgen blieb) gingen sie eine Union mit dem Römischen Stuhl ein, blieben aber pro foro externo (= in aller Öffentlichkeit) führende Persönlichkeiten ihrer bisherigen (mit Rom nicht unierten) Kirche. Sogar Ökumenische Patriarchen gab es unter den Hierarchen, die das katholische Glaubensbekenntnis pro foro interno ablegten.

    Diese geheimen Unionen waren zahlreich genug, um nicht als unwichtige Ausnahmefälle abgetan werden zu können. Sie konnten nur deshalb Wirklichkeit werden, weil es in Rom um diese Zeit offenbar Kreise gab, die es für ekklesiologisch vertretbar hielten, dass Kleriker und Gläubige aus Ost und West einander auch dann die Communio gewährten, wenn die Unionswilligen den Primat des römischen Bischofs nur in der allgemeinen Form des Konzils von Florenz anerkannten, da sie sich ja um staatsrechtlicher Notwendigkeiten willen der unmittelbaren pastoralen Obsorge des Papstes nicht unterstellen konnten. Hochgestellte Repräsentanten der griechischen Kirchen hielten ihrerseits das Erstreben der Communio zwischen den getrennten Kirchen auf dem Weg über "Erstlinge" für angemessen. Offenbar befürchteten sie (im Unterschied zu ihren heutigen Nachfolgern) nicht, dass es eine Spaltung ihrer Kirche bedeute, wenn bestimmte Kleriker und Gläubige das ihnen Mögliche schon vollzogen, ehe es zu einer Gesamtunion ihrer Kirche mit den Lateinern kommen konnte.

    Für die "florentinisch geprägte Offenheit" in römischen Behörden zur Mitte des 17. Jahrhunderts ist insbesonders die Union der Armenier Galiziens mit der lateinischen Kirche ein sprechendes Beispiel. Zu ihr kam es unter Bischof Nicola Torosowicz, der sein Amt 1626 antrat. G. Petrowicz, der die Union der Armenier Galiziens mit den Lateinern eingehend studierte, sah sich zu einer Zweiteilung seiner Darlegungen veranlasst. Was bis zum Jahr 1663 geschah, überschreibt er "Die Union des Bischofs"; erst die Ereignisse ab 1664 nennt er "Die Union des Volkes". In einem Brief an den Warschauer Nuntius umschrieb 1653 Torosowicz selbst seine Situation als die eines unierten Bischofs, der ein noch keineswegs uniertes Bistum zu leiten hatte: "Nachdem ich dem Summus Pontifex als dem Haupt und obersten Leiter der Christenheit die gebührende Obödienz erklärt hatte, habe ich mich 24 Jahre lang mit allen Kräften abgemüht, damit ich die verirrten Schafe, die von Gott meiner Hirtensorge anvertraut wurden, der Leitung durch die Heilige Römische Kirche zuführen könne …" Auch nach seinem persönlichen Beitritt zur Union und noch viele Jahre nach dem Absenden dieses Briefes behielt Torosowicz als unierter Bischof eines noch nicht unierten Bistums enge jurisdiktionelle Bande zum ("schismatischen") Katholikos von Ecmiadzin. Erst gegen Ende des Jahrhunderts ergriff man in Rom Maßnahmen gegen die geschilderte "Doppelgleisigkeit".

Die theologischen Resultate des Florentinums gerieten in Vergessenheit,
bis sie das 2. Vat. Konzil neu herausstellte

Nach der Eroberung Siebenbürgens durch Österreich wurde auch dort wie etwa 100 Jahre zuvor in der Kiever Metropolie der Versuch einer Einigung der örtlichen östlichen Christen mit den Lateinern unternommen. Jesuitenpatres, die mit der österreichischen Armee nach Siebenbürgen gekommen waren, hatten den Auftrag, mit den Rumänen Kontakt aufzunehmen, um sie für eine Union mit der römischen Kirche zu gewinnen. Dafür hatten sie Anweisungen erhalten, die in Rom 1669 verfasst worden waren, als es dort die oben erwähnte "florentinisch geprägte Offenheit" gegeben hatte. Gemäß den Anweisungen sollten die Jesuiten mit den Rumänen als mit einer regionalen Schwesterkirche verhandeln, und nur die Zustimmung zu den theologischen Übereinkünften des Florentiner Konzils sollten sie für die Union einfordern. Als sie mit der Synode der Rumänen ins Gespräch eintraten, war ihr Verhandlungsziel, dass Rumänen und Lateiner bei ihrem je eigenen Erbe verbleiben, aber auch jenes der je anderen Seite gelten lassen und die gegenseitigen Verdächtigungen einstellen.

In seiner Eigenschaft als Primas von Ungarn hatte Leopold Kardinal Kollonitz den letzten Schritt hinsichtlich der Union der Siebenbürgener Rumänen vorzunehmen. Er hielt sich nicht an die ekklesiologischen Anweisungen, die den Jesuiten erteilt worden waren. Ihm war nämlich die Zustimmung der Rumänen zu den Beschlüssen des Konzils von Florenz nicht genug; er meinte, von ihnen die deutliche Übereinstimmung mit der nachtridentinischen lateinischen Kirche seiner Tage einfordern zu sollen. Daher ließ er den rumänischen Bischof beim Unionsabschluss das tridentinische Glaubensbekenntnis ablegen und machte es der unierten rumänischen Kirche zur Pflicht, einen Lateiner zum (aufsichtsführenden) "Theologen" zu haben, der dafür Sorge tragen sollte, dass sie mehr und mehr vom abendländischen Denken geprägt werde. Auch die ekklesiale Würde der Siebenbürgener rumänischen Kirche zog er in Zweifel und schritt zur Wiederweihe sub conditione des unionswilligen Bischofs. Abermals verursachte die Nicht-Beachtung der theologischen Ergebnisse des Florentiner Konzils durch einen hohen katholischen Würdenträger Unheil für die Kirche, denn wie in Polen-Litauen wurde auf diese Weise auch in Siebenbürgen die Suche nach Union zum Anfang einer neuen Spaltung.

In einem Sendschreiben, das Patriarch Dositheos von Jerusalem wenige Wochen nach der Wiederweihe an den rumänischen Bischof sandte, der die Union eingegangen war, machte er deutlich, dass seine eigene Ekklesiologie wie ein Ei dem anderen jener des Kardinals Kollonitz glich, sich aber in "umgekehrter Richtung" ablehnend verhielt. Er schrieb: " … entnehme daraus, dass die Papisten fern von der Kirche Christi sind … und du wirst [bezüglich ihrer Lehren] finden, dass sie … allesamt unvereinbar sind mit dem Glauben gemäß den Aposteln und Heiligen Vätern und sich gegen die Kirche Christi richten …"

Die letzten Anhänger der Florentiner Beschlüsse wurden im 18. Jahrhundert zum Schweigen gebracht. An den Lehranstalten der Lateiner verfestigte sich die Überzeugung, dass alles, was außerhalb der pastoralen Zuständigkeit des Papstes geschieht, außerhalb der Kirche Christi geschehe; dass es ohne päpstliches Zutun keine echten geistlichen Vollmachten für kirchliche Amtsträger geben könne, und dass Sakramente, welche von Bischöfen oder Priestern vollzogen werden, die keine jurisdiktionellen Bande zum Papst besitzen, unerlaubt (illegitim) seien. Immer deutlicher lehrte man von nun an und bis zum 2. Vat. Konzil, dass jenseits der kanonischen Grenzen der vom Papst geleiteten römischen Kirchengemeinschaft die Kirche Christi nicht gefunden werde. Dort gebe es nur in die Irre gegangene Gemeinschaften, die eigentlich nicht an den Sakramenten der Kirche partizipieren dürften. Zum Heil ihrer Seelen seien deren Gläubige zum Anschluss an die einzig wahre, vom Papst geleitete Kirche aufzufordern. Konsequenterweise erließ die römische Kurie 1729 ein Dekret, das jegliche Gebets-, Gottesdienst- oder gar Sakramentengemeinschaft zwischen Katholiken und Nichtkatholiken für künftige Zeiten strikt untersagte.

1755 zogen die griechischen Patriarchen gleich. Sie erklärten die Riten der Lateiner für leere Vollzüge, denn sie meinten, dass den Gemeinschaften der Katholiken die Sendung durch den Heiligen Geist zur Sakramentenspendung und zur Vermittlung göttlicher Gnade ermangle.

Außer der Ablehnung des Florentiner Konzils als eines für die Gesamtheit der Kirchen verbindlichen ökumenischen Konzils durch die Griechen (welche stets gegeben war) ist seither auf beiden Seiten die Ablehnung seiner theologischen Ergebnisse Faktum. Für diese Ergebnisse hatte es auf griechischer Seite ca. 200 Jahre eine breite Anerkennung gegeben, während sich die lateinische Seite nur zeitweise zu ihnen bekannt hatte. Erst das 2. Vat. Konzil wich von der fragwürdigen Einmütigkeit im Ablehnen der Lehre des Florentiner Konzils wieder ab.

 

Literatur, welche die Quellen für diese Ausführungen darbietet und bezüglich der einzelnen Ereignisse über das hier Vorgetragene hinaus weitere Einzelheiten schildert:

F. Richard, Relation de ce qui s’est passé de plus remarquable à Saint-Erini … depuis l’établissement de Pères de la Compagnie des Jesus, Paris 1657

Pierre Nicole - Antoine Arnauld, Grande Perpétuité de la Foi, 2. Aufl., 5 Bde., Paris 1670-1713

Sacra Congregazione per la Chiesa Orientale, Verbali delle Conferenze Patriarcali sullo stato delle Chiese Orientali e delle Adunanze della Commissione Cardinalizia per Promuovere le Riunione delle Chiese Dissidenti tenute alle presenza del S. P. Leone XIII (1894-1902), Vaticano 1945

J. Gill, The Council of Florence, Oxford 1961

ders., Personalities of the Council of Florence, Oxford 1964

ders., Konstanz und Basel-Florenz, Mainz 1967

W. de Vries, Rom und die Patriarchate des Ostens, Freiburg 1963

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Zusammenfassung

The union between the Latin and the Greek Churches, which was decreed by the Concil of Ferrara/Florence, has been pushed aside by Greeks and Latins after the conquest of Constantinople. But in spite of this in the 16th and 17th centuries there were made two posthume attempts to realise the union. The details of these attempts help to understand better the devellopment of theological teaching in our churches. They demonstrate that the Latin Church only exceptionally accepted the theological results of the Council of Ferrara/Florence, in spite of the fact, that she considers it to be an ecumenical one, whilst for two centuries a majority of leading hierarchs and theologians of the Greek Church accepted the theological teachings of the council, without considering it to be ecumenical. Acceptance or rejection of the ecumenical character of a given council does not yet mean, that the coucil’s teaching is accepted or rejected by our churches. The history of both posthume attempts to realise the union of Ferrara/Florence is given in the article.